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Arbeitsrecht - Änderungskündigung

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Änderungskündigung gerechtfertigt?

Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung verbunden mit dem Angebot an die andere Seite, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, wenn sich die andere Seite mit der Änderung einverstanden erklärt.

Da die Änderungskündigung eine echte Kündigung darstellt, muss sie folglich auch alle Anforderungen erfüllen, die ansonsten bei einer Kündigung zu beachten sind.

Das Wesen der Änderungskündigung besteht darin, dass das gesamte Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mit einer bestimmten Änderung einverstanden erklärt.

Dabei stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten der Erklärung zur Verfügung:

Bedingte Kündigung:
Kündigung nur unter der Bedingung, dass der Gekündigte der vorgeschlagenen Änderung nicht zustimmt
Unbedingte Kündigung: 
Verbunden mit dem Angebot eines Vertragsschlusses zu geänderten Bedingungen.

Ist auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss die Änderung sozial gerechtfertigt sein, § 1 KSchG. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall folgende Reaktionsmöglichkeiten:

  • Völlige Annahme des Angebots
  • Ablehnung des Angebots und Hinnahme der Kündigung
  • Annahme der Bedingung unter dem Vorbehalt, dass die Änderung sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall Klage erheben gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen (Änderungsschutzklage)
  • Ablehnung der Bedingungen mit der Folge, dass gegen die Kündigung zu klagen ist. (Änderungskündigungsschutzklage)

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