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Arbeitsrecht

Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Die vielfache Vorstellung, der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bezahlen ist nicht richtig. Vielmehr verhält es sich so, dass der Arbeitgeber bei einer rechtmäßig ausgesprochenen Kündigung in aller Regel keine Abfindung bezahlen muss.

Wird vom Arbeitgeber dennoch eine Abfindung gezahlt, erfolgt dies nicht, weil ein diesbezüglicher Anspruch besteht, sondern weil der Arbeitgeber vielmehr eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Abfindung “erkaufen“ möchte zur Vermeidung teurer Prozessrisiken.

Seit dem 01.01.2004 besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr verbindlich anbietet.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigungserklärung den Hinweis geben, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Seit dem 01.01.2006 hat der Arbeitgeber die gesamte Abfindungssumme nach der sog. “Fünftelregelung“ zu versteuern. Allerdings gibt es aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung, wonach die Freibetragsregelung für vor dem 01.01.2006 abgeschlossene Verträge über Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung weiter anzuwenden ist, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2007 zufließt.

Die Fünftelregelung behandelt die Abfindung, die dem Arbeitnehmer in einem Veranlagungszeitraum zufließen muss so, als ob diese über mehrere Jahre verteilt ausbezahlt würde. Die führt im Ergebnis zu einer Minderung der Tarifprogression.

 

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