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Arbeitsrecht

Welche Ansprüche hat der gemobbte Arbeitnehmer gegenüber den mobbenden Arbeitskollegen?

Grundsätzlich hat der gemobbte Arbeitnehmer im Fall von

  • Tätlichkeiten
  • Beleidigungen,
  • Verbreitung von Gerüchten, die den Betroffenen verächtlich machen,
  • Sexuellen Belästigungen,
  • Sexueller Nötigung

durch Arbeitskollegen die Möglichkeit, die Täter auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und zudem strafrechtlich zu belangen, d.h. Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede, Körperverletzung oder sexueller Nötigung zu erstatten.

Im Falle von

  • Verweigerung von Gesprächen
  • Anschreien
  • Vorenthaltung von arbeitsnotwendigen Informationen

durch Kollegen hat der gemobbte Arbeitnehmer hingegen in der Regel keine Ansprüche gegen die mobbenden Kollegen. Zwar verletzen diese mit derartigen Handlungen praktisch immer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, allerdings bestehen diese Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber und nicht gegenüber dem betroffenen Kollegen.

Allerdings hat der Betroffene in vorgenannten Fällen die Möglichkeit, Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Er kann insbesondere vom Arbeitgeber verlangen, auf die Kollegen dahingehend einzuwirken, die vorgenannten Handlungen künftig zu unterlassen. 

Welche Rechte hat der gemobbte Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat?

Sofern in dem Betrieb, in dem der gemobbte Arbeitnehmer tätig ist, ein Betriebsrat existiert, kann sich der Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschwerden. Dieses Beschwerderecht folgt aus § 85 Abs. 1 BetrVG.

Darüber hinaus ist der Betriebsrat gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die freie Entfaltung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.

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