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Arbeitsrecht

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf mein Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung

Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, also für alle Arbeitnehmer, die einer Vollzeit-, Teilzeit- oder Nebenbeschäftigung nachgehen, sofern deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Für die Erfüllung der Wartezeit kommt es auf den Tag des Zugangs der Kündigung, hingegen nicht auf den Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist an. Tatsächliche Unterbrechungen der Beschäftigung wie z.B. durch Urlaub, Krankheit, Elternzeit oder Teilnahme an einem Streik sind hierbei grundsätzlich unschädlich.

In kleinen Betrieben ist der Kündigungsschutz seit dem 01.01.2004 gelockert und bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wie folgt zu differenzieren:

Keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben Arbeitnehmer in Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt werden.

In Betrieben oder Verwaltungen in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten werden, gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden. Zudem sind die nach dem 31.12.2003 eingestellten Arbeitnehmer bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Beschäftigten, die am 31.12.2003 Kündigungsschutz besaßen, behalten daher ihren Kündigungsschutz, da die Erhöhung des Schwellenwertes nur für Neueinstellungen, also für Einstellungen nach dem 31.12.2003 gilt. Sinkt die Beschäftigtenzahl jedoch unter fünf, verlieren alle ihren Kündigungsschutz.

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit mit 0,5, Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75 berücksichtigt. Eine Beschäftigung mit einem Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich führt zur vollen Anrechnung. Nicht mitzuzählen sind hingegen die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Bei der Feststellung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten gem. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG bedarf es  zur Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Dabei kann durchaus auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abgestellt werden, ein zufälliges Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert kann unberücksichtigt bleiben.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für arbeitgeberähnliche Personen (Vorstände und Geschäftsführer) und Kleinbetrieben mit in der Regel weniger als 5 Beschäftigten.

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hat grundsätzlich der Arbeitnehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

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