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ABAXON Rechtsanwälte AG München

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Arbeitsrecht

Welche Anforderungen sind an eine wirksame Abmahnung zu stellen bzw. wie kann sich eine Arbeitnehmer gegen eine zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung zur Wehr setzen?

Mit der Abmahnung übt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Eine Regelausschlussfrist, innerhalb derer als Folge eines vertragswidrigen Verhaltens eine Abmahnung ausgesprochen werden müsste, existiert nicht. Dennoch solle die Abmahnung aus Gründen der Glaubwürdigkeit möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Fehlverhalten erfolgen.

Die Abmahnung sollte aus Beweisgründen zudem schriftlich erfolgen und zur Personalakte genommen werden. Im Übrigen ist es ratsam, den  Arbeitnehmer zum betreffenden Vorfall anzuhören.

Die arbeitsrechtliche Abmahnung hat eine Rüge- und Warnfunktion. Sie muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers genau bezeichnen und klarstellen, welches Verhalten vom Arbeitnehmer erwartet wird. Darüber hinaus muss die Abmahnung dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen führen, dass sich das abgemahnte Verhalten im Wiederholungsfall auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses auswirken, also zu einer Kündigung führen kann. Es empfiehlt sich daher die Androhung der Kündigung.
Die Gliederung einer Abmahnung sollte daher wie folgt aussehen:

  • Darstellung des Verhaltens des Arbeitnehmers, das vom Arbeitgeber kritisiert wird
  • Beschreibung des Verhaltens, das vom Arbeitnehmer künftig erwartet wird
  • Mitteilung der Sanktion, falls der Arbeitnehmer sein Verhalten künftig nicht ändern wird.

Wir die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, kann der betroffene Arbeitnehmer in analoger Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall wenn

  • Die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist
  • Unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält
  • Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt
  • Kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers auf Verbleib in der Personalakte besteht.

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