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ABAXON Rechtsanwälte AG München

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Scheidungsantrag

Die Trennung leitet die sog. Trennungszeit ein. Diese ist Voraussetzung einer späteren Scheidung. Dabei gilt die Ehe nach einem Trennungsjahr als unwiderlegbar zerrüttet, wenn beide Ehepartner eine Scheidung wünschen. Widersetzt sich ein Partner der Scheidung, so gilt die Ehe als gescheitert, wenn drei Jahre Trennung nachgewiesen werden können. Das zuständige Familiengericht kann aber auch anderweitig zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gescheitert ist, etwa wenn eine Partei bereits eine dauerhafte neue Beziehung eingegangen ist.

Ein Verzicht auf die Trennungszeit ist nur möglich, wenn es einem der Partner nicht zumutbar ist die Ehe fortzusetzen, d.h. wenn das Fortsetzen der Ehe eine unbillige Härte darstellt. Das kann etwa vorliegen wenn Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauch oder ähnlich schwerwiegende Gründe vorliegen.

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