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ABAXON Rechtsanwälte AG München

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Unterhalt

Verwandte in gerader Linie sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten sind verpflichtet, sich Unterhalt zu zahlen. Somit können Unterhaltsverpflichtungen bestehen gegenüber Kindern, Enkelkindern, Eltern, Großeltern und Ehegatten. Für eine begrenzte Zeit bestehen Unterhaltsansprüche auch für Mütter, mit denen der Vater eines gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht verheiratet ist.
Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Bedürftigkeit liegt vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestreiten kann.Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn man durch Einkommen und/oder Vermögen Verwandten Unterhalt leisten und zusätzlich seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann (Mindestbehalt). Um dies beurteilen zu können, ermitteln wir Ihr sog. bereinigtes Nettoeinkommen und berechnen die voraussichtlichen Unterhaltsansprüche.

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