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Arbeitsrecht

Innerhalb welcher Frist ist eine Kündigungsschutzklage einzureichen?

Bei der Erhebung von Klagen ist insbesondere auf folgende Fristen zu achten:

Seit dem 01.Januar 2004 sind Kündigungsschutzklagen unabhängig auf welche Gründe für die Unwirksamkeit sich der Kläger stützt gemäß §§ 4,7 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.

Ebenso verhält es sich mit Änderungsschutzklagen. Auch diese sind gemäß §§ 2,4,7 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.

Entfristungsklagen sind gemäß § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses zu erheben.

 

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