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Arbeitsrecht

Welche Kriterien sind bei der Sozialauswahl vom Arbeitgeber zu berücksichtigen?

Hat der Arbeitgeber Gründe, von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern einige, aber nicht alle zu kündigen, stellt sich das Problem, welchem der miteinander vergleichbaren Arbeitnehmern gegenüber er eine Kündigung aussprechen dar.

D.h. die Kündigung ist trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit Unterhaltspflichten oder ggf. eine Schwerbehinderung nicht ausreichend berücksichtigt hat, § 1 Abs. 3 S.1 KSchG.

Die Sozialauswahl ist grundsätzlich betriebsbezogen. Daraus folgt, dass in die Sozialauswahl nur Arbeitnehmer des Betriebs miteinbezogen werden, zu dem sie tatsächlich dazugehören. Die Arbeitnehmer anderer Betriebe des Unternehmens oder des Konzerns werden hingegen nicht in die Sozialauswahl einbezogen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die soziale Auswahl nur zwischen Arbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitsplätzen und desselben Ranges (horizontale Vergleichbarkeit) vorzunehmen. Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit der Arbeitnehmer, ohne dass es einer längeren Einarbeitungszeit bedarf.

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