| Arbeitsrecht |
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Besteht Kündigungsschutz in Kleinbetrieben? Der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben, also in Betrieben mit bis zu fünf vollbeschäftigten Arbeitnehmern, gestaltet sich als schwierig, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Dennoch sind Arbeitnehmer in Kleinbetrieben nicht völlig ungeschützt. Der Arbeitgeber hat im Kleinbetrieb im Fall der Kündigung vielmehr ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Nach der Rechtssprechung des BAG dürfen Kündigungen in Kleinbetrieben nicht sittenwidrig sein, § 138 I BGB, oder gegen Treu und Glauben verstoßen, § 242 BGB. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers jedoch ein erhebliches Gewicht zu, demzufolge Kündigungen im Kleinbetrieb – wenn kein besonderer Kündigungsschutz besteht – in aller Regel wirksam sind. Zu beachten ist jedoch, dass für die Erhebung einer derartigen Klage, obwohl das Kündigungsschutzgesetz gerade keine Anwendung findet, die Drei-Wochen-Frist entsprechend dem § 4 S.1 KSchG einzuhalten ist. Dies folgt aus § 23 Abs. 2 KSchG, nachdem § 4 KSchG für die Zeit ab dem 01.01.2004 auch für Klagen außerhalb des KSchG gelten soll. Die Absicht des Gesetzgebers war dabei die Schaffung einer einheitlichen Klagefrist, die jedweden Rechtsunwirksamkeitsgrund betreffen soll. Daher ist auch von einer Anwendbarkeit der 3-Wochen-Frist außerhalb des KSchG auszugehen. |