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ABAXON Rechtsanwälte AG München

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Strafverteidigung/Strafrecht
Unter dem allgemeinen Strafrecht versteht man die klassischen Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere

Straftaten gegen das Leben, insbesondere Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, aber auch Schwangerschaftsabbruch und Tötung auf Verlangen, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere fahrlässige Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, aber auch Körperverletzung mit Todesfolge und Beteiligung an einer Schlägerei, sowie Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Betrug und Untreue, Urkundenfälschung, Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, Sexualstraftaten, Geldfälschung, Sachbeschädigung, Falschaussage, Meineid etc.

Im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des sogenannten klassischen Strafrechts, bieten wir Ihnen eine Verteidigung, welche profunde Kenntnisse der Strafprozessordnung , sowie der Kriminologie und der Hilfswissenschaften (Aussagepsychologie, Kriminaltechnik, Rechtsmedizin etc.) mit einem vertrauensvollen und offenen Verhältnis zu dem Mandanten, verbindet.

Es ist eine Tatsache, dass Strafurteile für den Beschuldigten umso günstiger ausfallen, je mehr sich das Strafgericht mit dem Beschuldigten als Individuum auseinandersetzen konnte. Es ist daher unser höchstes Ziel, dem Gericht Sie als Person transparent zu machen und die Besonderheiten gerade Ihres Falles dem Gericht näherzubringen.
Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung, wenn es sich bei dem Angeklagten um einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14-17 Jahre alt) oder um einen Heranwachsenden (zur Tatzeit 18-21 Jahre alt) handelt, welcher eher einem Jugendlichen, als einem Erwachsenen gleichsteht.

Gerade im Jugendstrafverfahren sind die Verteidigungsmöglichkeiten mannigfaltig, da das JGG (Jugendgerichtsgesetz) die verschiedensten Konsequenzen bereithält.

Im Jugendstrafrecht gilt Erziehung statt Strafe. Kenntnisse der Jugendkriminologie und der Entwicklungspsychologie sind demnach für den Verteidiger eines Jugendlichen unabdingbar.

Entscheidend bei der Verteidigung eines jungen Menschen ist, dass der jugendliche Mandant zu seinem Verteidiger Vertrauen fasst, denn nur bei einem vertrauensvollen und offenen Verhältnis zwischen Verteidiger und Mandant kann die Verteidigung erfolgreich sein.

Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade die Tatsache, dass unsere Strafverteidiger selbst noch relativ jung sind, unseren jungen Mandanten sehr hilft, Vertrauen zu fassen und die Beratung anzunehmen.
Bei dem Betäubungsmittelstrafrecht handelt es sich um eine hochkomplexe Materie, welche einen erfahrenen und engagierten Strafverteidiger erfordert.

Handel, Schmuggel, Erwerb und Besitz von Drogen (beispielsweise Marihuana, Kokain, Heroin und Amphetamine) sind unter Strafe gestellt. Entscheidend für die Höhe der zu erwartenden Strafe ist insbesondere ob es sich um eine geringe oder eine nicht geringe Menge handelt, ob Sie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt haben.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht ist daher eine umfassende Beratung und Betreuung durch einen kompetenten Strafverteidiger unabdingbar. Wir bieten Ihnen in diesem Bereich eine fachlich fundierte Verteidigung, deren höchste Maxime ist, einen für Sie optimalen Verfahrensausgang zu erreichen.

Das frühzeitige Vorbringen sämtlicher strafmildernder und entlastender Gesichtspunkte und der frühe Kontakt zu den Ermittlungsbehörden und des Gerichts, um gegebenenfalls eine für Sie günstige Verfahrensabsprache (Deal) zu erwirken, sind für uns eine Selbstverständlichkeit.

Entscheidend für unseren Erfolg bei der Verteidigung in diesem Bereich ist jedoch unsere Erfahrung und Kompetenz bzgl. der Besonderheiten, die das Betäubungsmittelgesetz bietet, wie beispielsweise die Möglichkeit einer Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) oder des § 31 BtMG. Diese Möglichkeiten in Ihrem Sinne optimal zu nutzen ist unser Anspruch.

Rufen Sie uns an unter 089-461383-0 oder schreiben Sie uns ein Email an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
Grundsätzlich handelt es sich bei Verstößen im Straßenverkehr um Ordnungswidrigkeiten, welche im Bußgeldverfahren geahndet werden.

Besonders schwerwiegende Verstöße im Straßenverkehr können jedoch auch strafrechtlich verfolgt werden.
Insbesondere bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Fahrerflucht (§ 142 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (315 c StGB) und dem gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) handelt es sich um Straftaten, deren Begehung entweder mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe sanktioniert ist. Auch sieht das Gesetz hier empfindliche Nebenstrafen vor, insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Da das verkehrsrechtliche Strafverfahren demnach ganz gravierende Folgen nach sich ziehen kann, ist dringend davon abzuraten sich in einem solchen Verfahren selbst zu verteidigen.

In einem solchen Verfahren sollten Sie unbedingt frühzeitig einen Anwalt beauftragen, welcher Erfahrung im Rechtsgebiert der Strafverteidigung aufweist. Eine erfolgreiche Verteidigung im straßenverkehrsrechtlichen Strafverfahren erfordert Erfahrung und Kompetenz. Spezialkenntnisse sind im Bereich des Straßenverkehrsstrafrecht unabdingbar. 

Wir bieten Ihnen eine Verteidigung, für die fundierte Kenntnisse des Strafprozessrechts ebenso selbstverständlich sind, wie umfassendes Wissen auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts, der Biometrik, der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin.

Unser Anspruch ist einen für Sie optimalen Verfahrensausgang zu erreichen. Unseren Erfolg auf diesem Gebiet erreichen wir durch Erfahrung und fundierte Kenntnisse der Besonderheiten des Straßenverkehrsstrafrechts.
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Bei einer Ordnungswidrigkeit handelt es sich um ein Fehlverhalten, welches der Gesetzgeber mit Bußgeld und oder Fahrverbot bestraft, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen.

Insbesondere im Bereich des Straßenverkehrsrechts kommt dem Ordnungswidrigkeitenrecht eine zentrale Bedeutung zu. Ungefähr 95 % aller Ordnungswidrigkeitenverfahren sind verkehrsrechtliche Verfahren.

Aufgrund der erheblichen Folgen, welche die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit für den Betroffenen haben kann, man denke insbesondere die Verhängung eines Fahrverbots, ist es auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ratsam frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Nur einem zugelassenen Anwalt wird Akteneinsicht gewährt. Mit Einsicht in die Akten haben wir die Möglichkeit das Verfahren in seiner Gesamtheit nachzuprüfen.

Aufgrund der kurzen Einspruchsfrist (2 Wochen) sollten Sie spätestens in dem Moment in dem Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, einen Anwalt konsultieren.

Rufen Sie uns an unter 089-461383-0 oder schreiben Sie uns ein Email an mail@abaxon.
Wir beraten Sie bundesweit, vor jedem Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und dem BGH für Strafsachen.

Sobald Sie mit Polizei oder Staatsanwaltschaft in Konflikt kommen, oder Ihnen eine Straftat zur Last gelegt wird, sollten Sie sich unverzüglich mit einem unserer Strafverteidiger in Verbindung setzen.

Die Erfahrung lehrt, dass im Strafverfahren oft die ersten Schritte die entscheidenden sind. Gehen Sie diese nicht allein, sondern, wenden Sie sich so früh wie möglich an uns.

Rufen Sie uns an unter Tel.: 089-461 383 – 0 oder senden Sie uns eine Email an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.